Befall in der Mietwohnung: Wer anzeigt, wer duldet, wer zahlt
Schaben in der Küche, Motten im Kleiderschrank, Mäuse hinter der Heizung: Sobald sich Schädlinge in einer Mietwohnung zeigen, stellt sich die Frage nach Zuständigkeit und Kosten. Der Beitrag ordnet Pflichten und Ausnahmen ein.
- Baulicher Mangel
- Verhalten des Mieters
- Befall von außen

- OrtskenntnisVon Limburg über Weilburg bis Gießen kennen wir die typischen Bauweisen.
- Ein Anruf genügtFall schildern, wir klären Dringlichkeit und schicken passende Fachkraft.
- Diskrete AnfahrtFahrzeuge und Kleidung ohne auffällige Beschriftung, kein Aufsehen im Ort.
- Fachgerecht nach RechtArtenschutz, Mietrecht und Denkmalschutz fließen in jede Einschätzung ein.
Ein Mieter entdeckt Kotspuren im Küchenschrank oder hört nachts ein Rascheln in der Wand. Die erste Frage ist meist nicht 'was ist das', sondern 'wer ist jetzt zuständig'. Schädlingsbefall in einer Mietwohnung ist ein Fall für zwei Parteien, nicht nur für den, der ihn zuerst bemerkt.
Grundsätzlich gilt: Der Vermieter trägt die Verantwortung für den baulichen Zustand und damit meist auch für die Beseitigung des Befalls. Der Mieter hat aber eigene Pflichten. Wer sie nicht erfüllt, kann am Ende selbst auf Kosten oder Folgeschäden sitzen bleiben.
Anzeigen, dulden, mitwirken
Sobald ein Mieter Schädlinge bemerkt, muss er das unverzüglich dem Vermieter melden. Wer wochenlang schweigt und hofft, das Problem löse sich von selbst, riskiert eine Mitverantwortung für den entstandenen Schaden. Die Meldung sollte nachvollziehbar sein: was wurde gesehen, wo, seit wann.
Ist der Vermieter informiert, muss der Mieter die Behandlung durch eine Fachkraft dulden. Das heißt: Zutritt zur Wohnung ermöglichen, Termine einhalten, Schränke räumen, wenn das für die Behandlung nötig ist. Die Kosten trägt in der Regel der Vermieter, außer der Befall geht nachweislich auf falsches Verhalten des Mieters zurück, etwa auf dauerhaft unhygienische Zustände.
Wer zahlt in welchem Fall
Die Kostenfrage hängt vom Ursprung des Befalls ab. Fünf Konstellationen kommen in der Praxis immer wieder vor.
- Baulicher MangelUndichte Fugen, alte Leitungsschächte oder offene Kabeldurchführungen begünstigen Befall. Hier zahlt der Vermieter, weil die Ursache im Gebäude liegt.
- Verhalten des MietersOffene Essensreste, volle Mülleimer über Wochen, keine Grundreinigung: Lässt sich das nachweisen, kann der Mieter zur Kasse gebeten werden.
- Befall von außenWanderndes Ungeziefer aus dem Nachbarhaus oder dem Keller betrifft meist alle Parteien gleich und fällt in den Bereich des Vermieters.
- Altbefall bei EinzugWar der Schädling schon vor dem Mietbeginn da, liegt die Verantwortung klar beim Vermieter, unabhängig vom späteren Verhalten des Mieters.
- Mehrere Wohnungen betroffenBei Befall im Treppenhaus oder in mehreren Einheiten eines Hauses ordnet der Vermieter meist eine Mitbehandlung benachbarter Wohnungen an, um eine erneute Ausbreitung zu verhindern.
Lieber einmal fragen als zweimal behandeln
Wir schätzen den Fall am Telefon ein und sagen, was nötig ist.
So läuft die Meldung ab
Ein geordneter Ablauf schützt beide Seiten vor späteren Streitfragen. Vier Schritte reichen in der Regel aus.
- Befall dokumentierenFotos von Kotspuren, Nestern oder Tieren machen, Datum und Ort notieren. Das erleichtert später die Einschätzung durch die Fachkraft.
- Vermieter informierenSchriftlich melden, am besten mit Fotos. Eine kurze, sachliche Beschreibung reicht, keine Vermutungen über die Ursache nötig.
- Termin abstimmenDer Vermieter organisiert die Fachkraft. Der Mieter muss Zugang zur Wohnung ermöglichen und den vereinbarten Termin einhalten.
- Nachkontrolle vereinbarenBei Nagern oder Schaben ist meist ein zweiter Termin nötig, um den Erfolg der Behandlung zu prüfen und Nester vollständig zu entfernen.
Typische Fehler im Ablauf
Ein paar Reaktionen kommen immer wieder vor und verzögern die Lösung unnötig.
- Befall wochenlang verschweigenWer erst meldet, wenn der Befall sich stark ausgebreitet hat, verliert unter Umständen den Anspruch auf Kostenübernahme durch den Vermieter.
- Eigenmächtig Gift auslegenFrei verkäufliche Mittel wirken oft nur oberflächlich und erschweren später die fachliche Einschätzung des tatsächlichen Ausmaßes.
- Zutritt zur Wohnung verweigernOhne Zugang kann keine Fachkraft behandeln. Verweigerte Termine verlängern den Befall und die Belastung für alle Beteiligten.
- Geschützte Arten selbst entfernenHornissennester oder Fledermäuse eigenständig zu beseitigen, verstößt gegen den Artenschutz und kann ein Bußgeld nach sich ziehen.
Wann eine Fachkraft nötig ist
Bei Schaben, Bettwanzen, Mäusen oder Ratten in der Wohnung führt an einer Fachkraft kein Weg vorbei, schon wegen der Nachkontrolle. Handelt es sich um geschützte Arten wie Hornissen oder Fledermäuse, ist zusätzlich die Untere Naturschutzbehörde einzubeziehen. Bei Fachwerkhäusern kommt vor einer Holzschutzbehandlung die Denkmalschutzbehörde ins Spiel. Wer unsicher ist, ob der Fall in Eigenregie zu lösen ist, ruft am besten an und schildert die Lage.
Häufige Fragen
Muss der Mieter den Kammerjäger in die Wohnung lassen?
Ja. Der Mieter muss die Behandlung dulden und Zutritt gewähren, sonst kann sich der Befall ausbreiten und die Kostenfrage zu seinen Ungunsten verschieben.
Wer zahlt, wenn der Befall aus der Nachbarwohnung stammt?
In der Regel der Vermieter, da die Ursache außerhalb des Einflussbereichs des einzelnen Mieters liegt und oft mehrere Einheiten im Haus betrifft.
Darf ein Hornissennest am Balkon einfach entfernt werden?
Nein. Hornissen sind geschützt, eine Entfernung braucht eine Ausnahmegenehmigung der Unteren Naturschutzbehörde des jeweiligen Landkreises.
Was gilt bei Rattenbefall im Garten eines Mietshauses?
Das Ordnungsamt der Gemeinde nimmt die Meldung an, die Bekämpfung bleibt aber Sache des Eigentümers beziehungsweise des Vermieters.
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